Besser spät als nie: Jetzt noch auf Urlaubsverfall hinweisen!
Nach den ersten richtungsweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsverfall im Jahr 2018 hat die Rechtsprechung die Pflichten des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Wer diese bisher nicht beachtet hat, sollte spätestens jetzt handeln.
Arbeitgeber unterliegt Mitwirkungspflichten
In der Vergangenheit konnte sich ein Arbeitgeber auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen, wenn ein Arbeitnehmer nicht von sich aus Urlaub verlangt hatte. Nach der neueren Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche hingegen nur noch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Urlaubsgewährung nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt in diesem Zusammenhang von einem Arbeitgeber, dass er jeden Arbeitnehmer individuell und rechtzeitig, idealerweise also zu Beginn des Kalenderjahres, zumindest in Textform
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