Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt eigenen Regeln
Nicht selten besteht in der betrieblichen Praxis die Notwendigkeit, die Bedingungen eines Arbeitsvertrages vorübergehend einer geänderten Interessenlage einer der Arbeitsvertragsparteien anzupassen. In den meisten Fällen geht hier die Initiative vom Arbeitgeber aus, der einen geänderten betrieblichen Bedarf mit vorhandenen Arbeitskräften bewältigen will, ohne die Änderungen zum Dauerzustand werden zu lassen. Der Bedarf kann z. B. darin bestehen, die Arbeitszeit vorübergehend zu erhöhen oder einem Mitarbeiter eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Für solche Fälle besteht rechtlich die Möglichkeit, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nur einzelne Arbeitsbedingungen zeitlich zu befristen. Die für die Befristung von Arbeitsverhältnissen maßgeblichen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gelten hier grundsätzlich nicht. Allerdings sind die getroffenen Vereinbarungen in der Regel der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu unterziehen.
Angemessenheit ist das A und O
Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hier ist durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers vorliegt, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Ist der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen, insbesondere wenn die Dauer der Arbeitszeit oder die Vergütung Gegenstand der Befristung ist, beurteilen die Arbeitsgerichte die Angemessenheit einzelner Vertragsbedingungen aber doch wieder nach den Wertungen des TzBfG, im Sinne von: Wäre eine Befristung nach dem TzBfG gerechtfertigt, ist auch die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zulässig. Im Ergebnis stellt sich also hier die Frage, ob ein sachlicher Grund die vorübergehende Befristung der Arbeitsbedingungen rechtfertigen würde, z. B. Elternzeit oder Krankheitsvertretung.