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28. Februar 2024

So wird die Sozialauswahl nicht zum Stolperstein

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Spielfiguren stellen Kategorisierung dar.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Olivier Le Moal
Sozialauswahl
Lässt sich ein Personalabbau nicht vermeiden, ist der Arbeitgeber dazu gezwungen, die schwere Entscheidung zu treffen, wer den Betrieb verlassen muss. Das Gesetz macht hier zwar konkrete Vorgaben, überlässt dem Arbeitgeber aber auch einen gewissen Spielraum.

Sozialauswahl als Korrektiv zur Unternehmerentscheidung

Sind im Unternehmen aufgrund äußerer oder innerer Umstände Arbeitsplätze dauerhaft weggefallen und gibt es keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine betriebsbedingte Kündigung auch vor Gericht Bestand hat. Aufgrund der marktwirtschaftlichen Ausrichtung in Deutschland wird die unternehmerische Entscheidung, Arbeitsplätze abzubauen, zwar akzeptiert, allerdings muss hierbei auf die sozialen Belange der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden. Das Gesetz sieht deshalb im Zuge betriebsbedingter Kündigungen vor, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern durchführt. Fehler bei der Sozialauswahl haben die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Gesundheitliche Leistungsmängel, z. B. häufig wiederkehrende Erkrankungen, stehen der Austauschbarkeit nicht entgegen. Lassen sie aber die Eignung des Arbeitnehmers für die andersartige Tätigkeit entfallen, besteht keine Vergleichbarkeit.

In drei Schritten zum Ergebnis der Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist in mehreren Schritten durchzuführen:

1. Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises (Gruppe von vergleichbaren Mitarbeitern)

2. Festlegung der Auswahlkriterien für die konkrete Auswahl der von der Kündigung betroffenen Mitarbeiter

3. Herausnahme von bestimmten Personen aus der Sozialauswahl wegen entgegenstehender betrieblicher Belange

Festlegung der vergleichbaren Mitarbeiter erfolgt arbeitsplatzbezogen

Eine unternehmensweite Sozialauswahl ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des KSchG nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern des Betriebes vorzunehmen. Für die Feststellung der Vergleichbarkeit wird nicht auf persönliche Merkmale der Arbeitnehmer, sondern in erster Linie auf arbeitsplatzbezogene Merkmale abgestellt. Danach sind Mitarbeiter vergleichbar, wenn sie untereinander austauschbar sind. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, nach einer angemessenen Einarbeitungszeit aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und seiner Qualifikation persönlich und fachlich in der Lage ist, die Tätigkeit eines anderen Mitarbeiters auszuführen, selbst wenn diese Tätigkeit andersartig ist. Alle Mitarbeiter, die unter diesen Gesichtspunkten austauschbar sind, bilden die Vergleichsgruppe, aus der die zu kündigenden Arbeitnehmer ausgewählt werden.

Vergleichbarkeit wird nur auf gleicher Hierarchieebene geprüft

Die Festlegung des auswahlrelevanten Personenkreises wird nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie bestimmt (sogenannte horizontale Vergleichbarkeit). Ein gekündigter Mitarbeiter kann daher nicht verlangen, dass einem auf einem in der Betriebshierarchie niedriger bewerteten Arbeitsplatz beschäftigtem Mitarbeiter, der sozial weniger schutzwürdig ist, gekündigt wird.

Was unter einer angemessenen Einarbeitungszeit zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Hier entscheiden die Arbeitsgerichte im Einzelfall, wobei die Einarbeitungszeit tendenziell nicht zu lang sein darf. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall eine Einarbeitungszeit von drei Monaten als zu lang erachtet.

Beispiel
Ein Facharbeiter kann sich z. B. nicht darauf berufen, dass statt ihm ein ungelernter Hilfs­arbeiter gekündigt wird, obwohl dieser sozial weniger schutzwürdig ist.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher