Gesetzliche Regelung gestattet flexiblen Personaleinsatz
Die sogenannte Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt. Dieses Arbeitszeitmodell ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Lage der Arbeitszeit und die Dauer der Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung, die eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegt.