Gesetzliche Regelung gestattet flexiblen Personaleinsatz
Die sogenannte Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt. Dieses Arbeitszeitmodell ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Lage der Arbeitszeit und die Dauer der Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung, die eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegt.
Ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorgaben
Enthält der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, greift folgende gesetzliche Fiktion:
- Fehlt die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart.
- Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht bestimmt, gilt eine tägliche Arbeitszeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden.
Anderweitige Regelungen sind erlaubt
Die gesetzliche Regelung bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlicher Handhabung durch den Arbeitgeber bei fehlender Vereinbarung zur Dauer und Lage der Arbeitszeit. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen eine entsprechende Vereinbarung, so lässt ihnen das Gesetz in diesen Punkten gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit freie Hand. Es ist daher z. B. zulässig, mit einem Mitarbeiter eine Arbeitszeit von nur einer Stunde täglich zu vereinbaren.
Lage der Arbeitszeit muss rechtzeitig mitgeteilt werden
Einschränkungen enthält das Gesetz in Bezug auf den konkreten Abruf der Arbeitsleistung, der nur mit einem Vorlauf von mindestens vier Tagen erfolgen kann. Das Gesetz sieht aber vor, dass in Tarifverträgen von den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abweichende Regelungen getroffen werden können – auch wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ist es gestattet, die für die Branche geltenden tariflichen Regelungen zur Abrufarbeit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Bei Versäumnis der Abruffrist besteht Anspruch auf Verzugslohn
Wird die geltende Abruffrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er kann der Arbeit fernbleiben, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ruft der Arbeitgeber in der Folge die Arbeitsleistung nicht erneut fristgerecht ab, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch ohne Arbeitsleistung. Das gleiche gilt, wenn eine Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit fehlt. Hat der Arbeitgeber die für diesen Fall vorgesehene gesetzliche Mindeststundenzahl nicht abgerufen, kann der Arbeitnehmer die Vergütung für die nach der gesetzlichen Fiktion geltenden 20 Wochenstunden beanspruchen, auch wenn er weniger gearbeitet hat.