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Urteil
25. September 2023

Liste über Mitarbeiter in der Probezeit mit hoher Geldbuße geahndet

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Die Bestimmungen des Datenschutzes werden in einigen Betrieben noch immer nicht konsequent umgesetzt und beachtet. Dass ein nachlässiger Umgang mit sensiblen Mitarbeiterdaten teuer werden kann, zeigt die nachfolgende Entscheidung.

Probezeitliste enthält sensible Daten

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens hatte eine Vorgesetzte angewiesen, von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit zu führen, um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten. In der Übersicht listete die Vorgesetzte alle Mitarbeiter in der Probezeit auf und bewertete die weitere Beschäftigung von elf Personen als „kritisch“ oder „sehr kritisch“. Die Übersicht enthielt Angaben zu persönlichen Äußerungen sowie gesundheitlichen und außerbetrieblichen Gründen, die einer flexiblen Schichteinteilung entgegenstehen würden. Auch ein mögliches Interesse an der Gründung eines Betriebsrates und die regelmäßige Teilnahme an einer Psychotherapie wurden hier genannt. In vielen Fällen hatten die Beschäftigten die aufgeführten Informationen selbst für die Dienstplanung mitgeteilt. Die „Weiterverarbeitung“ der Infos war ihnen nicht bekannt. Durch Medienberichte und eine persönliche Beschwerde eines Betroffenen erfuhr der Berliner Datenschutzbeauftragte von dem Vorfall und leitete eine Prüfung ein, die mit der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 215.000 € endete. Begründet wurde dies damit, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Beschäftigtendaten stets nur im zulässigen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen dürfe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere Gesundheitsdaten seien besonders sensible Informationen, die nur in engen Grenzen verarbeitet werden dürften, Pressemitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz vom 02.08.2023.

Grundsätzlich ist es erlaubt, personenbezogene Daten zur Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters zu verarbeiten. Die verarbeiteten Daten müssen jedoch für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein und dürfen nur Rückschlüsse auf die Leistung oder das Verhalten zulassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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