BAG verneint Vertraulichkeitserwartung im Gruppenchat
Vertraulichkeit kann nur im Ausnahmefall erwartet werden
Ein Luftverkehrsunternehmen beschäftigte einen Mitarbeiter im Bereich Lagerlogistik, der seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern angehörte. Vorübergehend gehörte der Gruppe außerdem noch ein weiterer ehemaliger Arbeitskollege an. Alle Gruppenmitglieder waren langjährig befreundet, zwei Gruppenmitglieder waren Brüder. Neben rein privaten Themen äußerten sich der Mitarbeiter und auch weitere Gruppenmitglieder über Whatsapp in beleidigender, rassistischer und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen.
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