Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels gewinnt der Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter an Bedeutung. Ebenso wichtig ist jedoch der richtige Umgang mit erkrankten Mitarbeitern – verbunden mit einem klaren Verständnis der Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Krankheitsbedingte Ausfälle bedeuten für Betriebe stets organisatorischen und administrativen Aufwand. Die gesetzlichen Neuregelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vereinfachen zwar einige Abläufe, führen in der Praxis jedoch auch zu neuen Herausforderungen.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist mittlerweile als Instrument der Personal- und Gesundheitsarbeit anerkannt. Dennoch sind die Abläufe in vielen Unternehmen noch unbekannt. Hier erfahren Sie, wie ein BEM erfolgreich gestaltet werden kann und welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind.
Die gesetzliche Regelung des BEM ist rudimentär. Die Rechtsprechung hat jedoch im Laufe der Zeit Mindestanforderungen definiert, die bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen BEMs einzuhalten sind. Im Folgenden erfahren Sie, welche Anforderungen gelten und welche Abläufe sich in der Praxis bewährt haben.
Tattoos gehören heute zum alltäglichen Erscheinungsbild. Dennoch verbleibt das Risiko etwaiger Gesundheitsfolgen nach einer Tätowierung beim Arbeitnehmer – eine Überwälzung auf den Arbeitgeber ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig.
Wer sich bei der Arbeit an einer Tasse Kaffee verschluckt, stürzt und dabei verletzt, kann unter bestimmten Umständen auf Unfallversicherungsschutz hoffen – das zeigt ein aktuelles Urteil des LSG Sachsen-Anhalt.
Nicht selten melden sich langzeiterkrankte Mitarbeiter gegen Ende des Krankengeldbezugs bei der Personalabteilung, in der Hoffnung, dass sich doch noch ein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen findet. In vielen Fällen bleibt jedoch nur der Verweis auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente.
Der aktuell hohe Krankenstand hat die Diskussion befeuert, die Entgeltfortzahlung nicht bereits am ersten, sondern erst am zweiten Tag einer Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. Wer nicht darauf warten möchte, dass die Politik hier aktiv wird, kann auf eine bereits bestehende Handlungsoption zurückgreifen.
Krank im Auslandsurlaub: Laut einem aktuellen Urteil des BAG können Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Entgeltfortzahlung trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verweigern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Krankschreibung im Inland.
Der technische Fortschritt hat die Krankschreibung per Videosprechstunde oder Telefon und die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ermöglicht. Welche Konsequenzen diese Neuerungen für den Beweiswert einer AU haben können, beleuchtet der folgende Beitrag.