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30. März 2026

Kündigung vor einer Operation erfolgt nicht „zur Unzeit“

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Kündigung vor einer Operation erfolgt nicht „zur Unzeit“
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Svitlana Hulko
Bei Auseinandersetzungen über eine Kündigung in der Probezeit wird von Arbeitnehmerseite häufig ein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ geltend gemacht. Die Arbeitsgerichte folgen dieser Argumentation jedoch nur selten.

Kündigungszugang am Tag vor einer OP

Eine Arbeitnehmerin war seit dem 01.06.2024 als Projektingenieurin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit vor, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vierzehn Tagen gekündigt werden konnte. Nach einem Reitunfall musste sich die Arbeitnehmerin einer Operation unterziehen. Der Arbeitgeber war darüber informiert und hatte sich zuvor telefonisch nach dem Termin des Eingriffs erkundigt. Mit Schreiben vom 12.08.2024 kündigte er das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 27.08.2024. Das Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin am Tag vor der Operation zu. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei unwirksam, da sie bewusst einen Tag vor der Operation und damit „zur Unzeit“ ausgesprochen worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar könne eine Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung finde, im Einzelfall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies könne auch bei einer sogenannten Kündigung zur Unzeit der Fall sein. Voraussetzung sei jedoch, dass besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Arbeitgebers als ungehörig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Allein der Zugang der Kündigung einen Tag vor der Operation stelle einen solchen Verstoß jedoch nicht dar. Zwar habe der Arbeitgeber vom Operationstermin gewusst; weitergehende Kenntnisse über den Schweregrad der Verletzung oder eine besondere Belastungssituation der Arbeitnehmerin habe er jedoch nicht gehabt. Die Kündigung war daher wirksam, LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2025, Az.: 3 SLa 139/25.

Das LAG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung ausführlich mit einem Urteil des LAG Bremen auseinandergesetzt, das ausnahmsweise eine „Kündigung zur Unzeit“ bejaht hat. In diesem Fall war dem Arbeitnehmer die Kündigung nach einem schweren Arbeitsunfall noch am selben Tag und unmittelbar vor der erforderlichen Operation im Krankenhaus übergeben worden, sodass hier neben dem Kündigungszeitpunkt auch die weiteren Umstände der Kündigung als treuwidrig anzusehen waren. Der Zeitpunkt des Zugangs allein ist daher nicht ausschlaggebend.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher