Vorbeschäftigungsverbot ist kein Programmsatz
Befristung scheitert an Vorbeschäftigung
Ein Arbeitgeber, der ein Filmtheater unterhielt, beschäftigte einen Mitarbeiter als Filmvorführer. Das Arbeitsverhältnis war zunächst vom 28.08.2023 bis zum 27.08.2024 sachgrundlos befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Anschließend schloss der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.08.2025 als Arbeitskraft im Marketing. Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte, erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend – mit Erfolg. Die Kündigung scheiterte nach Ansicht des Gerichts an einem Formfehler des Arbeitgebers und die Befristung an einem Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis vom 28.08.2023 bis zum 27.08.2024 stehe der weiteren sachgrundlosen Befristung entgegen. Die von der Rechtsprechung gebilligte Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot, die u. a. dann greife, wenn die Vorbeschäftigung eine gänzlich andere Tätigkeit zum Inhalt hatte, gelte im konkreten Fall nicht. Um diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut zu billigen, genüge es nicht, wenn der Arbeitnehmer auf verschiedenen Arbeitsplätzen beschäftigt gewesen sei. Vielmehr sei regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderten, die sich wesentlich von denjenigen unterschieden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich gewesen seien, ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2025, Az. 12 Ca 2975/25 (nicht rechtskräftig).
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