Trotz elektronischer AU: Anzeigepflicht gilt unverändert
Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 01.01.2023 haben sich die Abläufe bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geändert. Die Anzeigepflicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bleibt jedoch unverändert bestehen.
Ordnungsgemäßer Betriebsablauf muss auch bei Krankheit sichergestellt sein
Fallen ein oder mehrere Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, ist häufig eine kurzfristige Umorganisation erforderlich. Damit dies gelingt, müssen die für die betrieblichen Abläufe verantwortlichen Personen zeitnah über den Ausfall informiert werden. Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer deshalb verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über
- das Bestehen und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie
- deren voraussichtliche Dauer
zu informieren (sogenannte Anzeigepflicht). Der Begriff „unverzüglich“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung bedeutet er jedoch, dass die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, also grundsätzlich sofort nach Kenntnis, zu erfolgen hat.
Bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann daher telefonisch, per E-Mail, per SMS oder über Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp) erfolgen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass die gewählte Kommunikationsform die zuständige Person tatsächlich und rechtzeitig erreicht. Ist Arbeitsbeginn z. B. um 06:00 Uhr morgens, reicht es nicht aus, kurz zuvor eine E-Mail an die Personalabteilung zu senden, wenn diese erst ab 08:30 Uhr besetzt ist. In einem solchen Fall muss die Mitteilung an eine bereits zu Arbeitsbeginn anwesende vorgesetzte Person erfolgen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Betrieb klar geregelt und kommuniziert werden, wer im Krankheitsfall zu informieren ist und zu welchen Zeiten eine Erreichbarkeit gewährleistet sein muss.