Neutrale Kürzungsregelung bei Sonderzahlungen ist zulässig
Ein Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der eine für Fehlzeiten – unabhängig vom jeweiligen Grund – geltende Kürzungsregelung für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) festgelegt war. Als einige Mitarbeiter an Streikaktionen im Betrieb teilnahmen, kürzte der Arbeitgeber ihnen das Weihnachtsgeld anteilig um 1/60 pro Streiktag. Mehrere betroffene Mitarbeiter klagten gegen die Kürzung. Sie argumentierten, dass eine Streikteilnahme nicht zu Sanktionen führen dürfe. Das zuständige Gericht war anderer Meinung und gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser sei berechtigt, Fehlzeiten infolge einer Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen zu berücksichtigen, sofern eine neutrale, für alle Fehlzeiten geltende Kürzungsregelung bestehe. Eine Regelung wie die hier vorliegende erfülle dieses Kriterium. Daher stelle die in der Betriebsvereinbarung geregelte Kürzung um 1/60 pro Streiktag keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot dar, ArbG Offenbach, Urteil vom 28.08.2025, Az. 10 Ca 57/25.
Kürzungsregelung bei Krankheit ist ausdrücklich erlaubt
Beachten Sie, dass die Kürzung von Sonderzuwendungen im Krankheitsfall einzelvertraglich gemäß § 4a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ausdrücklich erlaubt ist. Als Sonderzuwendung im Sinne dieser Vorschrift gelten Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Die Kürzung darf allerdings höchstens 1/4 des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers betragen.