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Urteil
27. Juni 2025

Wann eine Kündigung als verbotene Maßregelung gilt

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kann eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot unwirksam sein. Besonders bei Probezeitkündigungen spielt dieses Verbot in der arbeitsgerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle.

Kündigung nach Krankmeldung ist nicht verboten

Ein spanischer Arbeitnehmer war über eine Vermittlungsagentur bei einem Entsorgungsunternehmen als Fahrer eingestellt worden. Kurz vor Ablauf der Probezeit erlitt er bei der Sperrmüllabfuhr einen Arbeitsunfall, als er bei Eisglätte ausrutschte. Er reichte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein. Zwei Tage nach Vorlage der AU kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber nach seiner Ansicht die Kündigung wegen der Krankmeldung ausgesprochen und so gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen habe. Das Gericht war anderer Meinung und wies die Klage ab. Es hob in seiner Entscheidung hervor, dass ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (Bürger­liches Gesetzbuch) vorliegen könnte, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend gemacht habe, bei Vorliegen einer Krankheit oder Verletzung nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung sei aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn der Arbeitgeber gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktionieren wolle. Im konkreten Fall gebe es zwar eine zeitliche Koinzidenz zwischen Vorlage der AU und der Kündigung. Die Umstände sprächen jedoch dafür, dass die Kündigung nicht wegen der Krankmeldung, sondern aus anderen Gründen erfolgt sei. Der Arbeitgeber habe dem verunfallten Arbeitnehmer und zeitgleich zwei weiteren spanischen Mitarbeitern gekündigt, da diese über keine angemessenen Deutschkenntnisse und Erfahrungen als Fahrer verfügten, LAG Hessen, Urteil vom 28.03.2025, Az. 10 SLa 916/24.

Annemarie Böttcher
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