Ausschlussfrist gilt auch für bescheinigten Urlaub
Einer Arbeitnehmerin wurde noch während ihrer Probezeit zum 31.10.2022 ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber erteilte ihr zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung, nach der ihr 28 Urlaubstage zustanden, von denen sie 7,5 Tage genommen hatte. Trotz einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden müssen, forderte sie die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs jedoch erstmals mit E-Mail vom 13.02.2023 in Textform. Als der Arbeitgeber ablehnte, erhob sie erfolglos Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 10.000 Euro. Das Gericht schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Arbeitgebers an, nach der der Urlaubsanspruch wegen der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen sei. Die Klausel sei weder überraschend noch intransparent und benachteilige die Arbeitnehmerin auch nicht unangemessen. Die Berufung auf die Ausschlussklausel sei auch nicht treuwidrig. Ein Vertrauen darauf, dass der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung gewähren würde, ergebe sich nicht aus der Urlaubsbescheinigung vom 31.10.2022. Damit habe der Arbeitgeber zwar zu verstehen gegeben, dass die Arbeitnehmerin nicht den gesamten ihr zustehenden Urlaub genommen habe und ihr beim Ausscheiden noch ein Resturlaub verblieben sei. Die Urlaubsbescheinigung stelle aber nicht die Zahlung eines bestimmten Betrags vorbehaltlos. Aus der Urlaubsbescheinigung gehe nicht in gleicher Weise wie aus einer Lohnabrechnung deutlich hervor, dass noch ein bestimmter Betrag geschuldet sei. Damit habe der Arbeitgeber nicht einen entsprechenden Zahlbetrag für den nicht genommenen Urlaub anerkannt, LAG Berlin, Urteil vom 16.01.2025, Az. 10 Sa 697/24.