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News
25. Mai 2023

Wenn Krankheit zum Problem wird…

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Krankheit
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Andrii Zastrozhnov
Personalausfälle wegen Krankheit sind ärgerlich, gehören aber zum betrieblichen Alltag. Nehmen krankheitsbedingte Fehlzeiten bei einzelnen Mitarbeitern jedoch überhand, ist die Kündigung unter Umständen unausweichlich.

Krankheit schützt Arbeitnehmer nicht vor Kündigung!

Entgegen einer weitläufigen Ansicht sind Kündigungen nicht nur während einer akuten Erkrankung, sondern auch wegen der Krankheit eines Arbeitnehmers zulässig. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung, für die die rechtlichen Hürden bei Arbeitsverhältnissen, die unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, jedoch sehr hoch sind.

Diese Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung gibt es

Die krankheitsbedingte Kündigung lässt sich in verschiedene Fallgruppen unterteilen. Es wird unterschieden zwischen einer Kündigung

  • wegen häufiger Kurzerkrankungen,
  • aufgrund lang andauernder Erkrankung,
  • wegen krankheitsbedingter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit,
  • aufgrund völliger Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und
  • wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung.

Wirksamkeitsprüfung in vier Stufen

Ob eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, kann bei sämtlichen Fallgruppen am Maßstab
eines vierstufigen Systems überprüft werden:

1. Stufe: Besteht eine negative Gesundheitsprognose?

2. Stufe: Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor?

3. Stufe: Gibt es ein gegenüber der Kündigung milderes Mittel (z. B. Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz)?

4. Stufe: Fällt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitgebers aus?

Arbeitgeber muss Vorliegen der Voraussetzungen für die Kündigung beweisen

Grundsätzlich gilt für alle Fallgruppen, dass der Arbeitgeber die Tatsachen und Umstände, die er für die Begründung der Kündigung heranzieht, im Kündigungsschutzprozess detailliert darlegen und beweisen muss, d.h., er unterliegt der sogenannten prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Je nach Fallgruppe sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung stellt, leichter oder schwerer zu erfüllen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher