Teilarbeitsunfähigkeit: Das kommt auf Sie zu
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen
Bislang gilt bei der Arbeitsunfähigkeit in Deutschland grundsätzlich das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, d. h. ein Arbeitnehmer ist entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist zwar bereits möglich. Währenddessen gilt der Beschäftigte jedoch weiterhin als arbeitsunfähig. Mit Zustimmung des Bundesrats am 10.07.2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Es sieht neben zahlreichen weiteren Maßnahmen die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit vor. Diese soll Beschäftigten bei längeren Erkrankungen eine frühere Rückkehr in den Beruf mit reduzierter Arbeitszeit ermöglichen. Zugleich sollen die Krankenkassen durch geringere Krankengeldausgaben entlastet werden. Den Betrieben bleibt die Arbeitskraft erkrankter Mitarbeiter zumindest teilweise erhalten. Geregelt wird die Teilarbeitsunfähigkeit im neuen § 44c SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Vorschrift soll am 01.01.2028 in Kraft treten.
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