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Urteil
31. August 2026

Prokurist ist nicht automatisch ein leitender Angestellter

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Prokurist ist nicht automatisch ein leitender Angestellter
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Miljan Zivkovic
Auf Führungsebene muss die Chemie stimmen. Deshalb gelten für die Trennung von leitenden Angestellten arbeitsrechtliche Besonderheiten. Diese greifen jedoch nur, wenn der Betroffene tatsächlich leitender Angestellter im Rechtssinne ist. Prokura allein genügt dafür nicht.

Kündigung scheitert an fehlender Betriebsratsanhörung

Eine Konzernobergesellschaft mit weltweit mehreren tausend Mitarbeitern beschäftigte seit 2010 einen Mitarbeiter zunächst als Leiter der Rechtsabteilung und später als „General Counsel“. In dieser Funktion gehörte er zur Führungsebene „Level 1“ unmittelbar unterhalb des Vorstands und besaß Gesamtprokura. Als das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.12.2025 betriebsbedingt kündigte, erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass er keine Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern gehabt habe und daher kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), gewesen sei. Die Kündigung sei daher bereits wegen der fehlenden Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Zudem lägen keine Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung vor.

Annemarie Böttcher
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