Behindertengerechte Beschäftigung muss dem Arbeitgeber zumutbar sein
Arbeitgeber kann fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erklären
Ein langjährig bei seinem Arbeitgeber beschäftigter Haustechniker, der zuletzt für den Auf- und Abbau von Tribünen zuständig war, war seit längerer Zeit durchgehend arbeitsunfähig. Nach ärztlichem Attest sollte er aufgrund seiner muskuloskelettalen Erkrankungen wiederholte Bewegungen, längeres Gehen, Stehen oder Sitzen sowie Bücken und Knien vermeiden, ebenso das Heben, Schieben oder Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 15 kg. Nach dem Krankengeldbezug erhielt er Arbeitslosengeld und wurde schließlich als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Die Anerkennung teilte er seinem Arbeitgeber per Schreiben vom 21.05.2024 mit und forderte ihn auf, ihm ab dem 01.06.2024 eine Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Einschränkungen gerecht wird. Nachdem der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, verklagte ihn der Haustechniker auf Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit und verlangte außerdem Schadenersatz in Höhe der ihm infolge der bisher unterbliebenen Beschäftigung entgangenen Vergütung.
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