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30. Oktober 2025

Streikteilnahme kann Weihnachtsgeld kosten

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Streikteilnahme kann Weihnachtsgeld kosten
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Juefraphoto
Weihnachtsgeld spielt für viele Arbeitnehmer eine zentrale Rolle in der vorweihnachtlichen Finanzplanung. Entsprechend häufig beschäftigen sich Arbeitsgerichte mit Streitfällen, wenn diese Sonderzahlung nicht oder nur teilweise geleistet wird.

Neutrale Kürzungsregelung bei Sonder­zahlungen ist zulässig

Ein Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der eine für Fehlzeiten – unabhängig vom jeweiligen Grund – geltende Kürzungsregelung für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) festgelegt war. Als einige Mitarbeiter an Streikaktionen im Betrieb teilnahmen, kürzte der Arbeitgeber ihnen das Weihnachtsgeld anteilig um 1/60 pro Streiktag. Mehrere betroffene Mitarbeiter klagten gegen die Kürzung. Sie argumentierten, dass eine Streikteilnahme nicht zu Sanktionen führen dürfe. Das zuständige Gericht war anderer Meinung und gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser sei berechtigt, Fehlzeiten infolge einer Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen zu berücksichtigen, sofern eine neutrale, für alle Fehlzeiten geltende Kürzungsregelung bestehe. Eine Regelung wie die hier vorliegende erfülle dieses Kriterium. Daher stelle die in der Betriebsvereinbarung geregelte Kürzung um 1/60 pro Streiktag keinen Verstoß gegen ein gesetz­liches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot dar, ArbG Offenbach, Urteil vom 28.08.2025, Az. 10 Ca 57/25.

Kürzungsregelung bei Krankheit ist ausdrücklich erlaubt

Beachten Sie, dass die Kürzung von Sonderzuwendungen im Krankheitsfall einzelvertraglich gemäß § 4a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ausdrücklich erlaubt ist. Als Sonderzuwendung im Sinne dieser Vorschrift gelten Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Die Kürzung darf allerdings höchstens 1/4 des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers betragen.

Auch wenn die Entscheidung aus Arbeitgebersicht erfreulich ist, lässt sie sich nicht ohne Weiteres auf die betriebliche Praxis übertragen und insbesondere nicht per se auf einzelvertragliche Regelungen zu Sonderzuwendungen anwenden. Kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen) werden von der Rechtsprechung nach anderen Maßstäben beurteilt als Vereinbarungen in Arbeitsverträgen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher