Probezeit: Kein Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl
Neue Vorschrift gilt nicht in der Probezeit
Ein seit dem 07.03.2024 in einem Unternehmen beschäftigter Sicherheitsmitarbeiter ließ sechs Tage nach Beginn seiner Tätigkeit bei einem Notar eine Erklärung beglaubigen, in der er seine Absicht bekundete, einen Betriebsrat im Betrieb zu errichten. Am 20.03.2024 erkundigte er sich per E-Mail beim Arbeitgeber nach der Existenz eines Betriebsrats, teilte mit, dass er – sollte keiner existieren – dessen Gründung beabsichtige und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen wolle, und bat um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
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