Bezugnahmeklauseln müssen umfassend sein
Kontrollprivileg nur bei vollständiger Inbezugnahme
In einer Klausel im Arbeitsvertrag eines Rettungssanitäters wurde für das Arbeitsverhältnis die Geltung des branchenspezifischen Tarifvertrags vereinbart. Zusätzlich enthielt der Arbeitsvertrag weitere Regelungen, die jedoch teilweise zuungunsten des Arbeitnehmers von den Regelungen des Tarifvertrags abwichen. Nach dem Tarifvertrag hatte der Rettungssanitäter Anspruch auf eine Sonderzahlung, die zum Teil die Betriebstreue belohnen sollte und zum Teil für geleistete Arbeit gewährt wurde (sogenannte Sonderzahlung mit Mischcharakter). Die Sonderzahlung sollte nach der Regelung zurückzuzahlen sein, wenn ein Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Als das Arbeitsverhältnis des Rettungssanitäters aufgrund Eigenkündigung zum 31.03.2022 endete, berief sich der Arbeitgeber auf die tarifliche Rückzahlungsklausel. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Entscheidung der Erfurter Bundesrichter lagen folgende Erwägungen zugrunde: Die Rückzahlungsverpflichtung der Sonderzahlung wäre nur dann wirksam, wenn der Tarifvertrag in seiner Gesamtheit vereinbart worden wäre, d. h. ohne die abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag. Nur dann sei die entsprechende Klausel gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 307 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Da der Arbeitsvertrag jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalte, gelte das Kontrollprivileg nicht. Nach folglich durchzuführender Überprüfung der Klausel sei diese unwirksam, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, BAG, Urteil vom 02.07.2025, Az. 10 AZR 162/24.
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