Zeitguthaben wird auch im Krankheitsfall abgebaut

Freistellung erfüllt Arbeitszeitausgleich auch bei Krankheit
Ein Arbeitgeber führte für seine Mitarbeiter Langzeitarbeitskonten. Am 20.06.2023 schloss er mit einem langjährigen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand im Langzeitkonto des Mitarbeiters ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich dieses Guthabens wurde er für den Zeitraum vom 18.08.2023 bis 29.09.2023 freigestellt. Der Mitarbeiter war vom 04.08.2023 bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank und machte die Auszahlung der 31 Tage geltend. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts wurde das
Guthaben im Langzeitkonto durch die vereinbarungsgemäße Freistellung vollständig ausgeglichen. Die Arbeitsunfähigkeit während des Freistellungszeitraums änderte daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt: Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich ist bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung mehr erbringen und kann die Zeit frei nutzen, ohne dass die Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht rückwirkend hinfällig. Diese Rechtsprechung ist auch auf insolvenzgesicherte Langzeitarbeitskonten übertragbar, LAG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 3 SLa 629/21.
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