Urlaubsabgeltung: So wird gerechnet

Erwerbsminderungsrente rechtfertigt keine Schmälerung des Urlaubsentgelts
Eine Arbeitnehmerin war langjährig für ein Unternehmen tätig. Am 31.05.2022 endete das Arbeitsverhältnis. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 08.12.2018 bis 30.09.2019 war sie arbeitsunfähig krank. Ab Oktober 2019 bezog sie volle Erwerbsminderungsrente. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand Streit über Resturlaubsansprüche aus 2018 in Höhe von 16 Tagen. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass ihr Urlaubsanspruch abzugelten sei und die Berechnung auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zum Zeitpunkt der Beendigung erfolgen müsse. Der Arbeitgeber argumentierte, der Anspruch sei nach dem durchschnittlichen Verdienst in den 13 Wochen der zuletzt tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitnehmerin Recht. Nach § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sei der Abgeltungsanspruch durch Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor zu ermitteln. Für die Höhe des Urlaubsentgelts sei der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Fehle die tatsächliche Arbeitsvergütung – z. B. aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente –, sei der gewöhnliche Arbeitsverdienst zugrunde zu legen. Im konkreten Fall entsprach dies der hypothetischen Vergütung, die die Arbeitnehmerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, also dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohn, BAG, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 137/24.
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