Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteil
29. September 2025

Urlaubsabgeltung: So wird gerechnet

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Muss jahrelang nicht genommener Urlaub abgegolten werden, kann dies teuer werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Höhe der Urlaubsabgeltung nach der Vergütung zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet.

Erwerbsminderungsrente rechtfertigt keine Schmälerung des Urlaubsentgelts

Eine Arbeitnehmerin war langjährig für ein Unternehmen tätig. Am 31.05.2022 endete das Arbeitsverhältnis. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 08.12.2018 bis 30.09.2019 war sie arbeitsunfähig krank. Ab Oktober 2019 bezog sie volle Erwerbsminderungsrente. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand Streit über Resturlaubsansprüche aus 2018 in Höhe von 16 Tagen. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass ihr Urlaubsanspruch abzugelten sei und die Berechnung auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zum Zeitpunkt der Beendigung erfolgen müsse. Der Arbeitgeber argumentierte, der Anspruch sei nach dem durchschnittlichen Verdienst in den 13 Wochen der zuletzt tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitnehmerin Recht. Nach § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sei der Abgeltungsanspruch durch Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor zu ermitteln. Für die Höhe des Urlaubsentgelts sei der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Fehle die tatsächliche Arbeitsvergütung – z. B. aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente –, sei der gewöhnliche Arbeitsverdienst zugrunde zu legen. Im konkreten Fall entsprach dies der hypothetischen Vergütung, die die Arbeitnehmerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, also dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohn, BAG, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 137/24.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.