Anschaffungs- und Reinigungskosten sollten klar geregelt werden
Schreibt der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung im Betrieb vor, stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Kosten für Anschaffung und Reinigung trägt. Handelt es sich um Arbeitskleidung, die aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes zwingend vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Eine Abwälzung auf die Arbeitnehmer ist auch vertraglich unzulässig. In allen anderen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob die Dienstkleidung auch privat genutzt werden kann. Kosten für freiwillige Schutzkleidung – wie Kittel oder Blaumann, die lediglich die private Kleidung schützen – müssen grundsätzlich die Mitarbeiter tragen. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Kostenfrage von Anfang an durch klare Regelungen im Arbeitsvertrag festzulegen.
Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Insbesondere in Betrieben, in denen aus hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine bestimmte Berufs- oder Schutzkleidung getragen werden muss, sind Umkleidezeiten häufig Streitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen Umkleide-, Wege- und Waschzeiten als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist der Fall, wenn
- das Tragen der Kleidung im Betrieb gesetzlich oder vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist und
- die Kleidung erst im Betrieb angezogen werden darf oder so auffällig oder schmutzig ist, dass ein Tragen auf dem Heimweg unzumutbar ist.
In solchen Fällen ist es zulässig, Zusammenhangstätigkeiten geringer zu vergüten als die eigentliche Arbeitsleistung. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Daher empfiehlt es sich, die Dauer sowie die Höhe der Vergütung der Umkleidezeiten ausdrücklich im Arbeitsvertrag festzuhalten.