Gesetzgebung weiter offen
Ein von der abgewählten Ampelkoalition erarbeiteter Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung konnte vor dem Regierungswechsel nicht mehr verabschiedet werden. Eine gesetzliche Neuregelung lässt daher weiter auf sich warten. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung enthält hierzu lediglich vage Formulierungen: So soll „die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch geregelt“ werden, wobei kleine und mittlere Unternehmen durch eine angemessene Übergangsregelung entlastet werden sollen. Wie dieser Programmsatz konkret gesetzlich umgesetzt werden soll, ist derzeit völlig offen.
Bis auf Weiteres gilt die Rechtsprechung des BAG
Da der Gesetzgeber bislang untätig geblieben ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahr 2022 selbst Fakten geschaffen: Nach seiner Auffassung besteht schon nach geltendem Recht eine Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Diese Pflicht leitet das BAG jedoch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz ab, sondern aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei der Arbeit zu gewährleisten. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung gehört auch, eine geeignete Organisation zu schaffen und die notwendigen Mittel bereitzustellen – wozu nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts auch ein System zur Arbeitszeiterfassung zählt.
Diese Anforderungen stellt das BAG
Aus den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes leitet das Bundesarbeitsgericht ab, dass Arbeitgeber – im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH – verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit einschließlich etwaiger Überstunden einzuführen. Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung macht das BAG nicht. Zulässig ist jede Form, die den Anforderungen an ein „objektives und verlässliches“ System genügt. Eine elektronische Erfassung ist daher nicht zwingend erforderlich – auch manuelle Aufzeichnungen können weiterhin ausreichen, solange sie nachvollziehbar und manipulationssicher geführt werden.