Nur Vermittlungsauftrag schützt bei Diskriminierungsklagen

Einspeisung in Jobbörse reicht nicht – Vermittlungsauftrag ist Pflicht
Ein IT-Sicherheitsunternehmen hatte online eine Stelle ausgeschrieben, auf die sich auch ein schwerbehinderter Mensch bewarb. Nach einer Absage klagte der Bewerber auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Der Arbeitgeber habe, so der Vorwurf, entgegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen, um zu prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne. Dies stelle ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung dar. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, private Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Zudem sei das Auswahlverfahren bereits vor Eingang der Bewerbung abgeschlossen gewesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Pflicht zur frühzeitigen Einschaltung der Agentur für Arbeit auch für private Arbeitgeber gelte. Sie werde nur durch einen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag erfüllt. Das bloße Veröffentlichen der Stelle in der Jobbörse der BfA genüge nicht. Der Verstoß gegen diese Pflicht begründe ein Indiz für eine Diskriminierung im Sinne des § 22 AGG. Im Streitfall habe der Arbeitgeber jedoch nachweisen können, dass das Auswahlverfahren zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Diskriminierungsvermutung sei damit entkräftet, BAG, Urteil vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 123/24.
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