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Urteil
30. Juli 2025

Aufhebungsvertrag trotz unvorteilhafter Regelungen gültig

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justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Nicht selten versuchen Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, sich aus den unterschiedlichsten Gründen auf dessen Unwirksamkeit zu berufen. Vor Gericht haben sie damit jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg, wie auch ein aktuelles Urteil des LAG Nürnberg belegt.

Gebot des fairen Verhandelns betrifft nicht den Vertragsinhalt

Ein seit über 30 Jahren in einem Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter übergab im Oktober/November 2022 der Personalabteilung einen Zettel mit dem Inhalt: „Altersteilzeit! Oder Abfindung oder Vorruhestand A. 25.10.2022“ und „ich möchte Kündigen Euer A.G.“ und war im Anschluss daran einige Tage krank. Nach seiner Rückkehr in den Betrieb legte ihm der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor. Dieser enthielt u.a. den Hinweis, dass bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Sperre hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung eintreten kann. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis nur endet, sofern der Mitarbeiter den Vertrag unterschreibt, wozu er nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus lautete § 9 des Aufhebungsvertrages wie folgt: „Der Mitarbeiter bestätigt ausdrücklich, den vorliegenden Vertragstext sorgfältig gelesen, verstanden und nach reiflicher Überlegung unterschrieben zu haben, und erklärt, dass Widerrufs- und Anfechtungsrechte nicht bestehen“. Am 01.12.2022 fand ein erstes Gespräch über einen Aufhebungsvertrag statt, der dem Mitarbeiter zur Prüfung mit nach Hause gegeben wurde. In einem zweiten Gespräch am 13.12.2022 unterzeichnete er den Vertrag. Dieser sah u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro vor.

Annemarie Böttcher
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