Infektion nach Tätowierung ist selbstverschuldet
Eine Pflegehilfskraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Infolge einer Entzündung an der tätowierten Stelle war sie für mehrere Tage krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ablehnte, zog die Mitarbeiterin vor Gericht. Sie argumentierte, sie verlange die Entgeltfortzahlung nicht für den Tätowierungsvorgang selbst, sondern für die nachfolgende Hautentzündung, an der sie kein Verschulden treffe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar sei die Mitarbeiterin aufgrund der Entzündung arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung sei jedoch selbstverschuldet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Danach handele ein Arbeitnehmer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen das Verhalten verstoße, das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwarten sei. Im vorliegenden Fall hätte die Mitarbeiterin mit einer Entzündung rechnen müssen – und damit auch mit einer möglichen Arbeitsunfähigkeit. Nach ihren eigenen Angaben träten in bis zu 5 % der Fälle nach Tätowierungen Komplikationen in Form von Hautentzündungen auf. Eine solche Komplikation sei also keineswegs fernliegend. Bei Medikamenten gelte eine Nebenwirkung
bereits dann als „häufig“, wenn sie in mehr als 1 % der Fälle auftritt. Vor diesem Hintergrund hätte die Mitarbeiterin mit der Entzündung rechnen müssen. Entscheidend sei außerdem, dass die Komplikation bereits in der mit dem Tätowieren verbundenen Hautverletzung angelegt sei, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284a/24.
Auch Leistungen der Krankenkasse können entfallen
Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit § 52 Abs. 2 SGB V. Danach kann die Krankenkasse Versicherte, die sich durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine Krankheit zugezogen haben, an den Behandlungskosten angemessen beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Erkrankung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern.