Kleiderordnung kontra Persönlichkeitsrecht

Kleiderwahl unterliegt dem Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich unterliegt die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dies bedeutet aber nicht, dass sie frei darüber entscheiden können, mit welcher Kleidung sie am Arbeitsplatz erscheinen – auch dann nicht, wenn die sommerlichen Temperaturen dazu einladen, „die Hüllen fallen zu lassen“. Denn nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags schuldet jeder Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Gesamtverhalten, mit dem er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die berechtigten Interessen des Unternehmens wahrt. Insbesondere wenn die äußere Erscheinung der Mitarbeiter eine Aussage über Image, Stil und Trend des Unternehmens treffen soll, müssen die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse der Arbeitnehmer sich diesen Vorgaben beugen. In vielen Branchen sind daher Kleiderordnungen durchaus üblich.
…