Vorläufige Neueinstellungen sind ohne Betriebsrat möglich

Hier ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat nach § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) vor jeder Neueinstellung über den betreffenden Bewerber unterrichtet und seine Zustimmung zur Einstellung eingeholt werden. Ohne die Zustimmung darf der Bewerber grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
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