Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe hat Konsequenzen

Rentenversicherung stellt Scheinselbstständigkeit fest
Mehrere im Rhein-Main-Gebiet ansässige Bauunternehmen hatten ausländische Arbeitskräfte für Tätigkeiten wie Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten sowie Badsanierungen und Trockenbau eingesetzt. Die Arbeiter wurden als selbstständige Werkunternehmer behandelt. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen zehn und 15 Euro. Materialien und Werkzeuge, abgesehen von Kleinwerkzeugen, wurden von den Baufirmen gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte in mehreren Fällen fest, dass die Bauarbeiter abhängig beschäftigt waren. Gegen diese Entscheidung erhoben die Unternehmen erfolglos Klage. Auch nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Hessen waren die betroffenen Bauarbeiter abhängig beschäftigt. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die ein Arbeiter im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen, LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2025, Az. L 8 BA 4/22.
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