Filialdirektorin ist keine leitende Angestellte

Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss qualitativ bedeutsam sein
Ein Einzelhandelsunternehmen mit deutschlandweit rund 3.500 Mitarbeitern in 70 Filialen führte einen Rechtsstreit mit dem Betriebsrat über die Frage, ob die Filialdirektorin einer Filiale mit rund 90 Mitarbeitern als leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einzuordnen ist. Der Arbeitgeber meinte, dass die Filialdirektorin eine leitende Angestellte sei, da sie selbstständig über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter dieser Filiale entscheide und die Einsatzplanung und Zuteilung der Schichten an die jeweiligen Mitarbeiter selbstständig vornehme.
Das Gericht war anderer Ansicht und gab dem Betriebsrat recht. Zwar sei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sei. Es genüge jedoch nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.
Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung könne aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis beziehe. Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liege aber nur dann vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis bestehe, also für Mitarbeiter, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausübten oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuten. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei die Filialdirektorin auch dann, wenn sie in Bezug auf sämtliche in der Filiale beschäftigten Mitarbeiter selbstständig zur Einstellung und Entlassung befugt sei, keine leitende Angestellte.
Zum einen beziehe sich diese Befugnis lediglich auf einen geringen Teil der Belegschaft (91 von 3.500 Mitarbeitern). Zum anderen erstrecke sich die Personalkompetenz nicht auf Arbeitnehmer, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausübten oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuten, wie z.B. die Abteilungsleiter Store Operation oder Produkt und Customer Experience, die die Einhaltung konkreter Anweisungen der Zentrale sicherzustellen hätten. Insgesamt handele es sich bei der Position der Filialdirektorin zwar um eine Vorgesetztenstellung gegenüber den in dieser Filiale beschäftigten Mitarbeitern. Es fehle jedoch am erforderlichen Einfluss auf die Unternehmensführung, Hessisches LAG, Beschluss vom 09.12.2024,
Az. 16 TaBV 93/24.…