Arbeitgeber haftet für Diskriminierung durch Kunden

Kunde wünscht männlichen Berater
Eine bei einem Bauträger angestellte Archtektin wurde über ein unternehmensinternes Verteilungssystem einer Bauinteressentin als Beraterin zugeteilt. Nach einer Kontaktaufnahme erhielt die Architektin von ihrem Vorgesetzten die Information, dass die Bauinteressentin ihm telefonisch mitgeteilt habe, keine Frau als Beraterin zu wollen. Die Betreuung übernahm daraufhin der Regionalleiter. Aufgrund dieses Vorfalles forderte die Architektin in der Folge Schadenersatz vom Arbeitgeber in Höhe der ihr bei einem Vertragsabschluss mit der Bauinteressentin entgangenen Provision und zusätzlich einen immateriellen Schadenersatz wegen einer Diskriminierung durch die Bauinteressentin aufgrund ihres Geschlechts. Nachdem der Arbeitgeber den Anspruch auf die entgangene Provision anerkannt hatte, erhob die Architektin Klage auf Zahlung des immateriellen Schadensersatzes – und bekam dem Grunde nach Recht. Nach Meinung des Gerichts sei der Arbeitgeber gemäß § 12 AGG verpflichtet, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte benachteiligt würden. Dieser Verpflichtung sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Welche Maßnahmen zu ergreifen seien, gebe das AGG nicht vor. Der Regionalleiter hätte gegenüber der Bauinteressentin jedoch deutlich machen müssen, dass er die Ablehnung der Architektin allein deshalb, weil es sich um eine Frau handele, nicht widerspruchslos hinnehme. Er hätte versuchen müssen, sie zu überzeugen, dass es sich bei der Architektin um eine sehr gute Betreuerin handele, mit der die Bauinteressentin sicherlich gute Erfahrungen machen werde, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024. Az.10 Sa 13/24.
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