BAG: Kein digitales Zugangsrecht zum Betrieb für Gewerkschaften

Arbeitgeber muss E-Mail-Adressen der Mitarbeiter nicht preisgeben
Bei einem Sportartikelhersteller mit mehr als 5.000 Mitarbeitern findet die betriebsinterne Kommunikation digital, u. a. über E-Mails, statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierten namensbezogenen E-Mail-Adresse. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft war der Meinung, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu betrieblichen Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Der Arbeitgeber sei daher u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog die Gewerkschaft vor Gericht – ohne Erfolg. Die im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 verankerte Koalitionsfreiheit gewährleiste einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit sei es jedoch Aufgabe der Gerichte, die Grundrechte des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gegen die Grundrechte der Gewerkschaft so gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam blieben. Hiervon ausgehend könne die Gewerkschaft die Herausgabe der E-Mail-Adressen nicht verlangen. Das Abwägungsergebnis habe nicht zur Folge, dass damit für die Gewerkschaft keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System des Arbeitgebers zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr stehe die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen, BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/2.
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