Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis darf nicht unbillig sein

Versetzung muss billigem Ermessen entsprechen
Ein Mitarbeiter im Planungs- und Projektmanagement eines im Automotive Bereich tätigen Unternehmens war seit 2017 am Standort O. beschäftigt. Währen der letzten drei Jahre hatte er zu 80% aus dem Homeoffice gearbeitet. Laut Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort auf die gesamte Unternehmensgruppe. Nachdem der Arbeitgeber den Entschluss gefasst hatte, den Standort in O. zu schließen, versetzte er den Mitarbeiter in einen 500 km entfernten Betrieb in M. und widerrief die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Der Mitarbeiter klagte erfolgreich gegen die Versetzung. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Arbeitgeber kraft seines in § 106 GewO (Gewerbeordnung) ausdrücklich geregelten Weisungsrechts zwar grundsätzlich einseitig die im Arbeitsvertrag versprochenen Dienste in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren. Er müsse allerdings bei der Erteilung von Weisungen auch billiges Ermessen wahren, d. h. die berechtigten Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Der Widerruf der Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, habe im konkreten Fall nicht billigem Ermessen entsprochen. Nach der Betriebsschließung sei die Neuzuordnung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens zum Betrieb in M. sachgerecht. Dies gelte aber nicht für den Widerruf der Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erbringen. Für einen solchen Widerruf habe der Arbeitgeber keine sachbezogenen Interessen vorgebracht, sodass billiges Ermessen nicht gewahrt sei, LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23.
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