Unzulässige Belastung mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto
Arbeitgeber will auf Kurzarbeit verzichten
In einem Unternehmen existierte eine Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit, in der auch Regelungen zur Führung von Arbeitszeitkonten enthalten waren. Wegen der Corona-Pandemie war bis Ende Februar 2022 Kurzarbeit angeordnet. Als es im März 2022 infolge des Ukraine-Krieges zur Unterbrechung von Lieferketten und Lieferengpässen kam, verzichtete das Unternehmen auf eine erneute Anordnung von Kurzarbeit und entschied, den verringerten Beschäftigungsbedarf durch die Anordnung von Minusstunden auszugleichen, die auf den in der Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitkonten verbucht wurden.
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