Hinweispflichten gelten auch für Betriebsferien
Auf Betriebsferien muss der Arbeitgeber hinweisen
Eine Arbeitnehmerin war seit dem 21.03.2019 krankgeschrieben. Als ihr Arbeitsverhältnis nach einer Eigenkündigung im April 2021 endete, machte sie Urlaubsabgeltung u. a. für 30 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2019 per Klage geltend. Dieser Anspruch war nach Meinung der Mitarbeiterin nicht verfallen, weil der Arbeitgeber vor ihrer Erkrankung seinen Hinweispflichten zum Urlaubsverfall nicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber entgegnete, dass die Mitarbeiterin auch bei einem entsprechenden Hinweis ihren Urlaub nicht hätte nehmen können, da sein Betrieb bekanntermaßen im August drei Wochen Betriebsferien habe und sie zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Er sei daher nicht zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet. Das Gericht war anderer Auffassung. Sei ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, könne zwar der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres verfallen. Erkranke der Arbeitnehmer jedoch erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, verfalle der Anspruch grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine Urlaubsansprüche rechtzeitig hingewiesen und in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu nehmen. Diese Mitwirkungsobliegenheiten umfassen nach Ansicht des Gerichts auch den Hinweis auf vom Arbeitgeber geplante Betriebsferien. Nur dann könne ein Arbeitnehmer überblicken, wie viele Urlaubstage ihm überhaupt zur freien Verfügbarkeit zustehen und nur dann sei ihm eine freie Entscheidung über die Verwirklichung seines Urlaubsanspruchs möglich, LAG Baden Württemberg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 10 Sa 23/23.
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