Fälligkeit von Sonderzahlungen kann nicht einseitig geändert werden
Vorverlegung der Auszahlung soll Anrechnung auf Mindestlohn ermöglichen
Eine Mitarbeiterin eines Kosmetikunternehmens erhielt ein auf der Basis von 171 Arbeitsstunden verstetigtes Arbeitsentgelt von 1.642€ monatlich. Außerdem stand ihr aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt als Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Diese Zahlungen wurden im Juni bzw. November geleistet. Im Dezember 2021 kündigte der Arbeitgeber an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltlos und unwiderruflich in jährlich zwölf gleich hohen monatlichen Raten als Abschlag zu zahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Die Mitarbeiterin widersprach dieser Handhabung und zog vor Gericht. Sie war der Meinung, dass der Arbeitgeber auf diese Weise das Mindestlohngesetz aushebeln wolle.
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