Dienstwagen – zu weit gehender Widerrufsvorbehalt ist unwirksam
Änderung der Tätigkeit ist kein Widerrufsgrund
Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen als Gebietsleiter Verkauf beschäftigt. Für seine überwiegend beim Kunden vor Ort auszuübende Tätigkeit hat ihm der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf. Die vertragliche Regelung zur Dienstwagenüberlassung räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, die Überlassung des Dienstwagens u. a. „bei einer Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen“. Nachdem der Arbeitgeber sein Betriebskonzept umgestaltet hatte, übte der Mitarbeiter fortan seine Tätigkeit vorwiegend per Telefon und mithilfe von E-Mails aus. Eine Betreuung der Kunden vor Ort war nur noch ausnahmsweise erforderlich. Als der Arbeitgeber daraufhin die Dienstwagennutzung unter Hinweis auf die Änderung der Tätigkeit widerrief, zog der Mitarbeiter vor Gericht – mit Erfolg. Das Gericht hielt den Entzug der Nutzung nach der vertraglichen Vereinbarung für nicht zulässig. Die in der Vereinbarung enthaltene Formulierung, dass eine Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgabe zu einem Widerruf des Dienstwagens führen könne, gehe inhaltlich zu weit und sei daher unwirksam. Die Formulierung sei nicht an die fehlende Erforderlichkeit eines Dienstwagens für die neu zugewiesene Arbeitsaufgabe gebunden, sondern erfasse auch solche Konstellationen, in denen der Mitarbeiter weiterhin in hohem Maße mobil sein müsse, ArbG Duisburg, Urteil vom 16.11.2023, Az. 1 Ca 1190/23.
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