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Urteil
13. Dezember 2023

Kein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Abwicklungsvertrag

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wird in einem Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen, so geschieht dies in der Regel, um einen endgültigen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Umso ärgerlicher ist es, wenn später doch noch auf Wiedereinstellung geklagt wird.

Abwicklungsvertrag schließt Wiedereinstellungsanspruch aus

Eine in einem Unternehmen beschäftigte Labor­assistentin hatte gegen ihre betriebsbedingte Kündigung geklagt. In dem Arbeitsgerichtsprozess hatte sie mit dem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag geschlossen. Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 € vor. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind und die Arbeitnehmerin auf weitere Klagen wegen der Kündigung verzichtet. Als der Arbeitgeber kurz nach Abschluss des Vertrages aufgrund der Eigenkündigung zweier Mitarbeiter eine Stellenanzeige schaltete, klagte die Labor­assistentin erfolglos auf Wiedereinstellung. Das Gericht stimmte ihr zwar insoweit zu, als bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch entstehen könne, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergebe. Der Anspruch erwachse aus einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Sofern sich die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch erst nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffne, könne eine Weiterbeschäftigung nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Vertrauenstatbestand geschaffen habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Außerdem schließe ein Abwicklungsvertrag, mit dem ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden sollte, einen Wiedereinstellungsanspruch regelmäßig dann aus, wenn eine Abfindung in angemessener Höhe vereinbart worden sei, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2023, Az. 2 Sa 31/23.

Annemarie Böttcher
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