Manipulation bei Zeiterfassung rechtfertigt Verdachtskündigung
Verdacht des Arbeitszeitbetruges rechtfertigt personenbedingte Kündigung
Bei einem langjährig in einem Jobcenter beschäftigten Mitarbeiter waren gehäuft Negativstunden im Arbeitszeitkonto zu verzeichnen. Nachdem der Teamleiterin des Mitarbeiters, die selbst in Teilzeit arbeitete, aufgefallen war, dass dieser trotz Vollbeschäftigung häufig später zur Arbeit erschien als sie, den Arbeitsplatz allerdings wiederum früher verließ, prüfte sie nach Einschaltung der Personalvertretung seine Zeiterfassung.
Hierbei wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter sich morgens zu früher Stunde online im Zeiterfassungssystem als anwesend eingebucht hatte, obwohl stichprobenhafte Überprüfungen ergeben hatten, dass seine Bürotür verschlossen war. Später am Tag vorgenommene Buchungen im Zeiterfassungssystem hatte der Mitarbeiter jeweils am im Dienstgebäude befindlichen Zeiterfassungsgerät mittels einer Dienstkarte vorgenommen.
Der Arbeitgeber wies den Mitarbeiter auf das auffällige Buchungsverhalten hin und konfrontierte ihn mit dem Verdacht, sich von zu Hause aus über den Zugang eines Dritten online im Zeiterfassungssystem eingebucht zu haben. Nachdem der Mitarbeiter die Vorwürfe aus Sicht des Arbeitgebers nicht entkräften konnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß wegen des Verdachts eines Arbeitszeitbetruges.
Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts genüge vorliegend der dringende Verdacht der fehlerhaften Zeiterfassung zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Verdacht einer Pflichtverletzung stelle gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung könne zum Verlust der für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Ein solch dringender Tatverdacht sei im konkreten Fall durch das Buchungsverhalten des Mitarbeiters und weitere Umstände zu bejahen, sodass eine große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Vorwurf zutreffe. Wäre die Tat erwiesen, würde sie ohne Weiteres die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Aufgrund des dringenden Verdachtes sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, den Mitarbeiter über die Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023, Az. 5 Sa 128/22.…