Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Darauf müssen Sie sich einstellen
Die wesentlichen Regelungen sind im neuen
§ 16 ArbZG enthalten
Die wesentlichen Neuerungen, die der Gesetzentwurf enthält, sind in § 16 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) vorgesehen. Während die Vorschrift in seiner bis dato geltenden Fassung in Absatz 2 lediglich die Verpflichtung enthält, Mehrarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit aufzuzeichnen, soll laut dem Referentenentwurf die nunmehr vorgesehene Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit in Absatz 2 und die Einzelheiten zur Arbeitszeiterfassung in sechs neu hinzugefügten Absätzen 3 bis 8 geregelt werden.
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