Neubesetzung macht betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam
Einer kaufmännischen Angestellten wurde fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, „betriebsbedingte Gründe“ für die Kündigung angegeben. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber bereits kurze Zeit vor Ausspruch der Kündigung per Stellenausschreibung einen Ersatz für sie gesucht habe und die angegebenen betriebsbedingten Kündigungsgründe daher nicht der Wahrheit entsprächen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die pauschale Nennung „betriebsbedingter Gründe“ im Kündigungsschreiben nicht dazu führe, dass die Kündigung sich auch in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, an den Maßstäben einer betriebsbedingten Kündigung des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) messen lassen müsse. Die Kündigung sei auch nicht sitten- oder treuwidrig, weil die Stelle unmittelbar im Zusammenhang mit der Kündigung anderweitig neu besetzt worden sei. Die Verknüpfung einer außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG an sich neutralen Kündigung mit einer zwar unzutreffenden, dem Fortkommen der gekündigten Person jedoch nicht hinderlichen Kündigungsbegründung, sei nicht sitten- oder treuwidrig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher wirksam, LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2022, Az. 3 Sa 285/22.