Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt Kündigung
Arbeitnehmerin täuscht Krankheit vor und feiert wilde Party
Eine seit 2017 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigte Pflegeassistentin war an einem Wochenende zum Spätdienst eingeteilt. Sie trat den Dienst jedoch nicht an, sondern meldete sich krank. Als der Arbeitgeber Kenntnis von Fotos erlangte, die die Pflegeassistentin feiernd auf einer öffentlichen „Wild Night Ibiza Party“ zeigten, die am fraglichen Wochenende stattgefunden hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage, hatte jedoch keinen Erfolg damit. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass die Pflegeassistentin am Tag ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der „White Night Ibiza Party“ teilgenommen hatte, während sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig gemeldet habe. Der Beweiswert der von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei daher erschüttert. Die Mitarbeiterin neige dazu, die Unwahrheit zu sagen. So habe sie zunächst gegenüber dem Arbeitgeber behauptet, sich mit Grippesymptomen fiebrig und unwohl gefühlt zu haben und später im Verfahren erklärt, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten. Dies alles sei unglaubhaft. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit sei daher gerechtfertigt, ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 5 Ca 1200/ 22.
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