Worum geht es?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet seien, Regelungen zu treffen, nach denen Betrieben aufgegeben wird, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. In der juristischen Literatur wurde danach ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass nun zunächst der Gesetzgeber gefordert sei, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen und bis dahin aus Arbeitgebersicht noch nichts zu veranlassen sei.
Exkurs: Ursprüngliche Rechtslage
Dem Urteil des EuGH lag ein Fall aus Spanien zugrunde, dessen Recht in diesem Punkt mit der deutschen Gesetzeslage vergleichbar ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) war/ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu erfassen, sondern gemäß § 16 ArbZG nur die über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit sowie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen.