Honorierung der Betriebstreue oder Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung?
Der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin enthielt eine in drei Absätze unterteilte Vertragsbestimmung mit der Überschrift „Gehalt“. Der erste Absatz regelte das monatliche Grundgehalt, der zweite Absatz lautete u.a. wie folgt: „Darüber hinaus erhält die Angestellte ein 13. Gehalt, hälftig zum 30. Juni und 30. November eines jeden Jahres. Der Anspruch setzt voraus, dass das Angestelltenverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist …“. Der dritte Absatz enthielt einen Freiwilligkeitsvorbehalt für weitere Sonderzuwendungen, wie z. B. Weihnachtsgeld. Als die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2025 kündigte, verlangte sie vom Arbeitgeber die Zahlung des anteiligen 13. Gehalts und zog vor Gericht. Der Arbeitgeber vertrat im Prozess die Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen Gehalts bestehe nicht. Es handele sich um eine von der Betriebstreue abhängige Sonderzahlung, die nicht die im jeweiligen Kalenderhalbjahr erbrachte Arbeitsleistung honoriere, sondern ausschließlich an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum bestimmten Stichtag geknüpft sei. Das Gericht war anderer Ansicht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Bei dem im Anstellungsvertrag vereinbarten 13. Gehalt handele es sich um eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstelle und somit nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden könne. Dem Arbeitgeber sei zwar zuzustimmen, dass u.a. durch die Stichtagsklausel das 13. Gehalt den Zweck der Honorierung der Betriebstreue verfolge. Aus dem Wortlaut (Bezeichnung als 13. Gehalt), der systematischen Stellung und der Höhe der Leistung folge jedoch, dass das 13. Gehalt zumindest auch der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung diene, LAG Köln, Urteil vom 16.06.2026, Az. 7 SLa 120/26.