Urteil
/ 29. Oktober 2026

Arbeitnehmer kann männliche Berufsbezeichnung im Zeugnis verlangen

Nicht jeder Streit um einzelne Zeugnisformulierungen ist eine bloße Wortklauberei. Wird ein Arbeitnehmer im Zeugnis mit einer weiblichen Berufsbezeichnung bezeichnet, geht es um die korrekte Darstellung seiner Tätigkeit. Das zeigt ein aktueller Fall.

Gericht verhängt Zwangsgeld gegen Arbeitgeber

In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich ein Arbeitgeber, einem ehemaligen Mitarbeiter ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Leistungsbeurteilung sollte „stets zur vollen Zufriedenheit“, die Verhaltensbewertung „immer einwandfrei“ lauten. Zudem durfte der Arbeitnehmer Änderungswünsche äußern, von denen der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Mit dem daraufhin erteilten Zeugnis war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Da der Arbeitgeber die gewünschten Änderungen ablehnte, beantragte er die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Verpflichtung aus dem Vergleich sei noch nicht erfüllt. Das Gericht gab dem Antrag statt und setzte ein Zwangsgeld von 1.000 Euro fest. Ob die inhaltlichen Änderungswünsche berechtigt waren, ließ es offen. Das Zeugnis genüge bereits aus einem anderen Grund nicht den Mindestanforderungen. Denn obwohl es einen männlichen Arbeitnehmer betroffen habe, habe der Arbeitgeber teilweise weibliche Formulierungen verwendet. So hieß es z. B.: „Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert.“

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