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/ 30. September 2026

Weisungsrecht kontra Gewissensfreiheit

Arbeitnehmer können sich auch am Arbeitsplatz auf die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit berufen. Nicht immer hat diese jedoch Vorrang vor den berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.

Kriegsdienstverweigerer muss Tram-Bahn mit Bundeswehrwerbung fahren

Im Rahmen eines Werbevertrages mit der Bundeswehr setzte eine städtische Verkehrsgesellschaft eine mit bundeswehrtypischen Tarnfarben und dem Werbeslogan „Mach was wirklich zählt“ beklebte Trambahn im Nahverkehr ein. Ein bei der Verkehrsgesellschaft beschäftigter Trambahnfahrer, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war, weigerte sich, diese Trambahn zu fahren. Daraufhin erhielt er eine Ermahnung, gegen die er klagte. Er machte geltend, dass er jede Förderung von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es ihm daher aus Gewissensgründen unmöglich sei, die sogenannte Bundeswehrtram zu fahren. Der Arbeitgeber erhob Widerklage auf Feststellung, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, auch die Trambahn mit der Bundeswehrwerbung zu fahren. Bezüglich der Ermahnung konnten sich die Parteien im Rechtsstreit gütlich einigen, in Bezug auf die Widerklage erhielt der Arbeitgeber recht. Grundsätzlich müsse ein Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts ihm offenbarte und beachtliche Glaubens- oder Gewissenskonflikte eines Arbeitnehmers berücksichtigen und gegen seine betrieblichen Interessen abwägen. Im konkreten Fall sei es gerechtfertigt gewesen, den Trambahnfahrer aus organisatorischen und generalpräventiven Gründen nicht von der Pflicht zu befreien, die Bundeswehrtram zu fahren. Zwar sei dem Arbeitgeber ein gewisser organisatorischer Mehraufwand bei der Dienstplangestaltung zuzumuten. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse er jedoch vergleichbare Wünsche anderer Beschäftigter ebenfalls berücksichtigen, wodurch der Aufwand erheblich steigen könne. Außerdem sei von Bedeutung, dass der Einsatz des Arbeitnehmers auf der Bundeswehrtram nicht die Regel, sondern die absolute Ausnahme sei. Der vergleichsweise geringe Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers sei daher nicht höher zu bewerten als die Interessen des Arbeitgebers, ArbG München, Urteil vom 20.05.2025, Az. 4 Ca 15395/25.

Bei der Abwägung zwischen Gewissensfreiheit und betrieblichen Interessen kommt es nach dem Urteil auch auf die Intensität und Häufigkeit der Gewissensbeeinträchtigung an. Bei regelmäßigen Eingriffen kann die Gewissensfreiheit gegenüber den betrieblichen Interessen überwiegen.

Annemarie Böttcher