Urteil
/ 30. September 2026
Gericht senkt Hürden für Zwischenzeugnis
Ein allgemeiner Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht nicht. Der Beschäftigte muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Nach einem aktuellen Urteil muss er dieses Interesse jedoch nicht durch objektive Tatsachen belegen.
Bewerbungen müssen nicht offengelegt werden
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