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/ 30. Juli 2026

Welche Pflichten im Krankheitsfall (nicht) gelten

Aktuell erhitzen die geplanten Gesetzesänderungen zum ärzt­lichen Attest ab dem ersten Krankheitstag die Gemüter. In der Praxis bereitet jedoch häufig nicht die Krankmeldung selbst, sondern die Organisation des Arbeitsausfalls die größeren Probleme.

Arbeitgeber darf kranke Beschäftigte nicht zur Arbeitsorganisation verpflichten

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt eine Klausel, wonach er im Fall einer Dienstverhinderung – insbesondere wegen Arbeitsunfähigkeit – den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen sowie gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen hatte. Wegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Er warf dem Arbeitnehmer vor, sich am 17.09.2024 während seiner bis 22:00 Uhr dauernden Spätschicht um 17:56 Uhr per E-Mail bei seinem bereits nicht mehr im Betrieb anwesenden Vorgesetzten krankgemeldet und anschließend den Betrieb verlassen zu haben, ohne auf noch am selben Tag zu erledigende dringliche Arbeiten hinzuweisen. Dadurch hätten am Folgetag anstehende Aufträge nicht fristgerecht bearbeitet werden können. Der Arbeitnehmer hielt die Klausel für unwirksam und erhob Klage auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte – mit Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie verpflichte ihn während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, auf dringliche Arbeiten hinzuweisen, die dem Arbeitgeber bekannt seien oder sich nach der Krankmeldung ohne Weiteres selbst erschließen. Dies verstoße gegen die im Krankheitsfall geltende Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Zudem sei die Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten“ zu unbestimmt und belaste den Arbeitnehmer mit einem unzumutbaren Beurteilungsrisiko. Die Klausel sei daher unwirksam und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2026, Az. 8 Sa 25/25.

Aus der Rücksichtnahmpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgt, dass während der Erkrankung eines Arbeitnehmers die Erteilung von Weisungen oder Durchführung von Personalgesprächen nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vorgängen verfügt, ohne deren Weitergabe dem Arbeitgeber die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder sogar unmöglich würde.

Annemarie Böttcher